Im Blog der Rechtsanwaltskanzlei Kotz wollen wir Ihnen interessante und informative Fälle aus dem Kanzleialltag vorstellen. Ferner sollen Ihnen in aller Kürze diesbezügliche Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist sehr ärgerlich. Erhält man kurz nach dem Unfall einen Anruf durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, indem man mitgeteilt bekommt, dass diese eintrittspflichtig ist und den entstandenen Schaden selbstverständlich „vollständig“ reguliert, ist man als Geschädigter zunächst beruhigt.
Ärgerlich wird es jedoch, wenn berechtigte Schadensersatzansprüche durch die gegnerische Versicherung gekürzt werden. Man sollte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in jedem Fall ein Schadensgutachten bzw. einen Kostenvoranschlag (je nach Schadenshöhe) durch einen Kfz-Sachverständigen erstellen lassen.
Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche ist sinnvoll.
Nach einem Verkehrsunfall kann ein Geschädigter sein Fahrzeug z.B. selbst oder gar nicht reparieren und gegenüber dem Schädiger „fiktiv abrechnen“. Bei dieser „fiktiven Schadensabrechnung“ kann er die Stundenverrechnungssätze und Materialkosten (mit Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen) einer markengebunden Fachwerkstatt ohne MwSt. vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung fordern, die ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen bzw. nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zahlen, so muss diese beweisen, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Werk-statt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres erreichbar ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahr-zeugen oder Fahrzeugen, die immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurden, ist ein Verweis auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar. Unzumutbarkeit liegt auch vor, wenn die Versicherung keine Marktpreise an-gibt, sondern extra mit einer freien Werkstatt vereinbarte Sonderkonditionen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az: VI ZR 302/08 und VI ZR 337/09).
Autor Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Siegener Str. 104, 57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
http://www.verkehrsrechtsiegen.de
Leitlinien zum Unterhalt - Stand 01.09.2010
zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf
einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
1.3
Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie
berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung
des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
1.4
Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche
Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis
in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.
1.5
Bei Selbständigen ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren
Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten
drei Jahren, auszugehen.
Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.
Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt
werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber
unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem
steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in
der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert
werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich
anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist
nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.
1.6
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt.
Dabei kann zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum abgestellt
werden. Nr. 1.5 Abs. 2 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5.
Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.
1.7
Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-
Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den
Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich
nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.
1.8
Sonstige Einnahmen wie z. B. berufstypische Trinkgelder, Krankentagegeld.
2. Sozialleistungen
2.1
Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen.
2.2
Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflichteten.
Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Einkommen, nicht subsidiäre
Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge § 24
SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen § 16 SGB II. Die
Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch treuwidrig sein, wenn
er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere
für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II
oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.3
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4
BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen
gewährt werden.
2.5
Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 EUR bzw.150 EUR bei
verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen,
wenn einer der Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.
2.6
Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung
sind Einkommen.
2.7
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen
nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen
nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt
werden.
2.8
Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden, ist Einkommen. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies
nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9
Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII sind anders als beim Ehegattenunterhalt
beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen
des Beziehers zu berücksichtigen.
2.10
Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den
Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs
(vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII) - insbesondere für die
Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt
mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.11
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente
sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in
dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981,
28, 29).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,
mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen
ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des
Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die
unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten
und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige
Kosten entstehen.
Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen
Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem
Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Ziffer 10.1).
Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht
möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener
Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung
oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags,
in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen.
Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von
350 EUR monatlich angesetzt werden.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit
(vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen,
es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte,
die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumutbarkeit
auch aus einer Nebentätigkeit ergeben können.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen
abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen
kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.
Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge
regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge
können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt
5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegen, 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgung
aufgewendet werden.
Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu
berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt
werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in
Anspruch zu nehmen; hierzu gehört bei unstreitigem, freiwillig geleistetem oder tituliertem,
aber nicht angegriffenem Unterhalt auch das Realsplitting (vgl. BGH FamRZ 2007, S. 793 f;
BGH FamRZ 2007, S. 882 f; BGH FamRZ 2007, 1303). Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit
der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalls.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1
Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.
10.2.2
Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR
pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer
kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in
Betracht.
10.2.3
Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm.
A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
10.3 Kinderbetreuung
Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um
den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert wer8
den. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbesuchs,
diese sind Mehrbedarf des Kindes.
10.4 Schulden
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens)
das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines
Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger,
Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen
besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit
zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen
(BGH FamRZ 2005, 608; BGH FamRZ 2008, 497).
10.5 nicht besetzt
10.6 Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1 fallen, vermindern das Einkommen
nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Bezieher
zu belassen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages
(Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als
Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
11.1
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren
nicht enthalten.
11.2
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in
die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der
Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A.
1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.
12. Minderjährige Kinder
12.1
Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind
zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt
jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils
ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II
der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistung des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme
des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht
zwischen den Eltern führt.
12.2
Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise,
in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden
Elternteil zu Gute.
12.3
Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet,
haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.
12.4
Bei Zusatzbedarf (Kostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind,
in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach
Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der
Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.
13.2
Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf
den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2
BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
13.3
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis
ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der
Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer
Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
(§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5
Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt
ist.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger
Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten
zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines
behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjährigen
Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1
Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig
prägend anzusehen sind. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens
der Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten
sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt (Wandelbarkeit der
ehelichen Lebensverhältnisse). Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn
sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Beim Unterhaltsberechtigten
ist zusätzlich § 1573 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte
Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines
Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt,
es sei denn, sie dienen zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter
(BGH FamRZ 2009, 411 und FamRZ 2009, 579).
Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für
nicht Erwerbstätige liegen darf (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle).
Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen
(Nr. 10) vorab der Kindesunterhalt –Zahlbetrag – abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der
Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen. Dies gilt auch für nachehelich entstandene Ansprüche
auf Kindesunterhalt.
Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn der Kindesunterhalt
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und den Eheleuten ein angemessener Unterhalt
verbleibt.
15.2
Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als
Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich
nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen
lassen.
Der Erwerbstätigenbonus ist von dem gemäß Nr. 10 bereinigten Erwerbseinkommen, das
zusätzlich um den Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages zu mindern ist, zu bilden.
Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen
Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte beider
Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7
der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider
Eheleute (Quotenbedarf).
15.3
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete Bedarfsberechnung
in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in der Regel ausgegangen
werden, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute oberhalb der höchsten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt.
15.4
Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit
Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind
grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen
(Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen.
Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten
nicht gesichert ist.
Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt
nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge
führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen
Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen
Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei13
trag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des
Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.
Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über
nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit
auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH
FamRZ 1999, 372).
15.5
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der
Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des
nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten
Mehrbedarfs erlaubt.
15.6
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten
Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB)
zu bemessende Bedarf im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen
und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Hierbei sind auf der neuen Ehe
beruhende Steuervorteile sowie die frühere Ehe nicht prägende Einkommensvorteile aus
einem Karrieresprung einzubeziehen. Ansprüche des neuen Partners sind nach Maßgabe
der §§ 1569 f. BGB zu berücksichtigen, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen
elternbezogener Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der
Regel außer Betracht bleibt (BGH FamRZ 2010, 111).
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der
sich ohne die aus der neuen Ehe des Verpflichteten erwachsenden Vorteile errechnet.
16. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.
Erwerbseinkommen ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2).
17. Erwerbsobliegenheit
17.1
Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen
Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist
überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH
FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage,
ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit
auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender
Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch
auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.
Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen
Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene
Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame
Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene
Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).
Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der
Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit
ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen,
trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt
nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB zu befristen.
17.2
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit
zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn
dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739;
FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm.
B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ
2010, 444).
Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit
gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen
(Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der
Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1
Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu
unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen
Selbstbehalt.
21.2
Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer
Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen
Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21.3
Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern
nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich
geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1) beträgt nach
Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.100 EURO.
21.3.2
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch
beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.000
EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
21.3.3
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.400 EURO.
21.4
Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können eine Herabsetzung
des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.
23. Mangelfall
23.1
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines
Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht.
Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
23.2
Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603
Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
nach der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
25. Ost – West – Fälle
überholt
Anhang
Rechenbeispiel zu Nr. 15.2
a)
Nur ein Ehegatte hat Einkommen:
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig
Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 = 900 €
b)
beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
Erwerbseinkommen B: 1.400 €
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2)
Der Bedarf beträgt 1.700 €,
nämlich 2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7.
Auf den Bedarf von 1.700 € ist das Erwerbseinkommen B von 1.400 € mit 7/7 anzurechnen.
Es bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von 300 €.
Verkürzte Unterhaltsberechnung in diesem Fall nach der Differenzmethode:
(2.100 - 1.400 ) x 3/7 = 300 €
c)
beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht prägende Einkünfte (z.
B. Lottogewinn, Erbschaft, nach unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares Einkommen):
prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
prägendes Erwerbseinkommen B: 1.050 €
zusätzliches nicht prägendes Zinseinkommen B: 350 €
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 15.2):
Bedarf B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x 4/7 = 1.500 €
anzurechnen:
das prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) 1.050 €
das nicht prägende Einkommen von B 350 €
Restbedarf ( = Anspruch): 100 €
Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:
Bedarf B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = 1.350 €
anzurechnen:
Gesamteinkommen B: 1.050 € x 6/7 + 350 = 1.250 €
Restbedarf (Anspruch) 100 €
d)
V hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus nach Scheidung angefallener
Erbschaft). Bei B, nicht bei V , ist trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 € zu berücksichtigen:
Prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
nicht prägendes Zinseinkommen B: 300 €
Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsmethode:
Bedarf B: 3/7 x 2.100 = 900 €
trennungsbedingter Mehrbedarf B: 150 €
Gesamtbedarf B: 1.050 €
anzurechnen: 7/7 x 300 = 300 €
Restbedarf: 750 €.
V ist leistungsfähig, weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =) 1.200 €
verbleibt.
Zu Nr. 23 Mangelfall
Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in der Düsseldorfer
Tabelle unter C. Bezug genommen.
Nachbarrechtliche Fragen zum Herbstanfang
Am 23.09.2010 ist astronomischer Herbstanfang. Viele Gartenbesitzer arbeiten zur Zeit in ihrem Garten und „ärgern“ sich über ihren Nachbarn. Nachfolgend sollen daher einige nachbarrechtliche Fragen erläutert werden:
Überhang: Wird die Nutzung des eigenen Grundstücks durch überhängende Äste/Zweige beeinträchtigt, so kann man die Beseitigung der Überhänge vom Nachbarn verlangen. Den bestehenden Überhang kann man selbst beseitigen, wenn man dem Nachbarn zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt man den Überhang selbst, kann man den Ersatz der einem hierbei entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
Wurzeln: Dringen Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück und beeinträchtigen diese das eigene Grundstück bzw. die Grundstücksnutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw. diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er auch die Kosten tragen, die bei der Wurzelbeseitigung entstehen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum bzw. die Pflanze beschädigt, so trägt der Eigentümer das diesbezügliche Risiko.
Früchte: Steht auf der Grundstücksgrenze ein Baum, so stehen die Früchte den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann im übrigen die Beseitigung des Baumes verlangen.
Komposthaufen: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Komposthaufen bestehen erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen ausgehen. Komposthaufen unmittelbar an der Nachbargrenze stellen jedoch eine unzumutbare Belästigung dar.
Aufklärungspflicht eines Arztes über Operationsrisiken
Vor einer Operation muss ein Patient von seinen behandelnden Ärzten dahingehend aufgeklärt werden, in welche Operation bzw. Eingriffsart er einwilligt und welche Risiken hierbei bestehen soweit diese für ihn als medizinischen Laien nicht erkennbar sind. Der Arzt muss im Rahmen seiner Aufklärung die schwere der Operation/des Eingriffs darlegen und er darf hierbei keine bestehenden Risiken beschönigen oder verschlimmern. Der Risikoaufklärungsumfang beinhaltet auch solche Risiken, die sich sehr selten verwirklichen.
Kommt ein Arzt den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, verletzt er seine ärztliche Aufklärungspflicht. Der Arzt macht sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Die Haftung aus verletzter ärztlicher Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Operationsrisiko nach medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine ärztliche Aufklärungspflicht. Ist es den behandelnden Ärzten nicht bekannt und muss es ihnen auch nicht bekannt sein, entfällt eine Haftung der Ärzte mangels eines Verschuldens. Zudem sind rein theoretisch bleibende Aufklärungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsweise bekannt sind, für die Entscheidung des Patienten in die Operationseinwilligung wenig von Bedeutung wie Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nicht ganz auszuschließen ist.
Die rechtliche Wertung, ob eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des jeweiligen Arztes vorliegt, ist die Aufgabe des Richters im Arzthaftungsprozess. Hierzu muss der Regel ein ärztlicher Sachverständiger befragt werden. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären (BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az: VI ZR 198/09).
Vor einer Operation muss ein Patient von seinen behandelnden Ärzten dahingehend aufgeklärt werden, in welche Operation bzw. Eingriffsart er einwilligt und welche Risiken hierbei bestehen soweit diese für ihn als medizinischen Laien nicht erkennbar sind. Der Arzt muss im Rahmen seiner Aufklärung die schwere der Operation/des Eingriffs darlegen und er darf hierbei keine bestehenden Risiken beschönigen oder verschlimmern. Der Risikoaufklärungsumfang beinhaltet auch solche Risiken, die sich sehr selten verwirklichen.
Kommt ein Arzt den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, verletzt er seine ärztliche Aufklärungspflicht. Der Arzt macht sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Die Haftung aus verletzter ärztlicher Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Operationsrisiko nach medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine ärztliche Aufklärungspflicht. Ist es den behandelnden Ärzten nicht bekannt und muss es ihnen auch nicht bekannt sein, entfällt eine Haftung der Ärzte mangels eines Verschuldens. Zudem sind rein theoretisch bleibende Aufklärungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsweise bekannt sind, für die Entscheidung des Patienten in die Operationseinwilligung wenig von Bedeutung wie Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nicht ganz auszuschließen ist.
Die rechtliche Wertung, ob eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des jeweiligen Arztes vorliegt, ist die Aufgabe des Richters im Arzthaftungsprozess. Hierzu muss der Regel ein ärztlicher Sachverständiger befragt werden. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären (BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az: VI ZR 198/09).
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung sind diejenigen Gegenstände versichert, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder die ihm sicherungshalber übereignet wurden. Sowie fremde Gegenstände, die er zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf erhalten hat. Der Versicherungsschutz umfaßt auch:
- entstandene Gebäudeschäden
- Schlossänderungskosten
- die Betriebseinrichtung
- Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
- Schadensabwendungskosten, Rettungskosten
- Schadensermittlungskosten
- Aufräumungskosten
Die Versicherung ersetzt bei entwendeten oder zerstörten Sachen den Neuwert bzw. den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensfalls. Bei beschädigten Sachen werden die Reparaturkosten ersetzt.
Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“.
Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.
Wann haftet die Hausratsversicherung?
Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mitbewohner entwendet worden sind.
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Außenbereich: Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.
Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.
Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.
Autor
Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz
Arbeitsrechtlich gibt es kein „hitzefrei“ oder einen Anspruch auf klimatisierte Arbeitsräume für Arbeitnehmer. Es gibt auch keine genauen Vorschriften zu Höchst- oder Niedrigtemperaturen am Arbeitsplatz. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers bestehen........
1. unzulässige Fragen beim Vorstellungsgespräch: Bei Einstellungsgesprächen muss der Arbeitsnehmer die Fragen des Arbeitsgebers wahrheitsgemäß beantworten. Beantwortet der Arbeitnehmer die Fragen des Arbeitsgebers nicht wahrheitsgemäß, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Es gibt jedoch Fragen des Arbeitgebers die unzulässig sind. Stellt ein Arbeitgeber eine unzulässige Frage, so kann der Arbeitgeber bei einer wahrheitswidrigen Antwort des Arbeitsnehmers den Arbeitsvertrag nicht nach § 123 BGB anfechten. Unzulässig sind u.a. Fragen nach: Gewerkschaftszugehörigkeit, Vorstrafen (Ausnahme z.B. Kassiererin), Vermögensverhältnissen, persönlichen Lebensverhältnissen (Heirat, Lebensgemeinschaft, sexueller Ausrichtung, Religion etc.), Aidserkrankung (umstritten), Gesundheitszustand (nur wenn es sich auf die konkrete Stelle bezieht), Schwangerschaft (bei unbefristetem Arbeitsverhältnis).
2. Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat über die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt unabhängig von einem etwaigen Hinweis oder einer konkreten Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
3. Überstunden: Überstunden leistet ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeit leistet und diese Arbeiten von seinem Arbeitgeber veranlasst oder geduldet wurden. Die Darlegungs- und Beweislast beim Streit über getätigte Überstunden liegt beim Arbeitnehmer. Er muss zeitlich und örtlich darlegen, wann und wie viele Überstunden er getätigt sowie wer die Überstunden angewiesen hat.
4. Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld: Sind nicht selbstverständlich. Ein Anspruch besteht nur, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt oder eine diesbezügliche betriebliche Übung im Betrieb besteht.
5. Abmahnung: Eine Abmahnung ist die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein vertragswidriges Verhalten sofort zu beenden sowie die Androhung, dass im Wiederholungsfalle der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch der Abmahnung von dem Arbeitgeber zum Vorfall angehört werden. Eine Abmahnung basiert auf dem Rügerecht des Arbeitgebers, das sich aus § 611 BGB ergibt. Eine fehlerhafte Abmahnung kann wieder aus der Personalakte entfernt werden. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zur ausgesprochenen Abmahnung zur Personalakte reichen.
6. Probezeit - Kündigungsfristen: In der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Die 2-wöchige Kündigungsfrist gilt jedoch längstens für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In einem Tarifvertrag können die Kündigungsfristen abgekürzt werden.
7. Kündigung: Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme. Die Kündigung kann zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder fristlos erklärt werden. Sie wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist. Gemäß § 623 BGB bedarf eine Kündigung zwingend der Schriftform. Die elektronische oder mündliche Form ist unwirksam.
8. Kündigung bei Krankheit: Eine Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.
9. Kündigung bei Beleidigung: Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden grob beleidigt (z.B. „Du Ars…, „faules Schw…“). Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist selbst bei groben Beleidigungen des Arbeitnehmers nicht immer rechtmäßig.
10. Kündigung bei Bagatelldiebstählen: Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum unterschlägt oder entwendet. Das Bundesarbeitsgericht (Fall „Emmely“, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09) ist der Ansicht, dass bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung von geringwertigen Gütern eine fristlose Kündigung unter Umständen unwirksam ist und das Verhalten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lediglich abgemahnt werden darf.
11. Kündigungsfristen: Geregelt sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängern sich die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB (siehe Tabelle unter Übersicht). Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (jeweilige Kündigungsfrist) richtet sich nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Für Arbeitnehmer gilt die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es sei denn, es bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Besonderheiten.
12. Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage:
Vorsicht! Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Frist beginnt schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst mit der Kenntnisnahme derselben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und kein Kleinbetrieb vorliegt (Arbeitsvertrag vor dem 1.1.2004 abgeschlossen 5 Arbeitnehmer, danach 10 Arbeitnehmer).
13. Abfindung: Eine Abfindung stellt eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Bei der Höhe der Abfindung kann man in der Regel von einem ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgehen. Die Abfindung kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei verhandelt werden. Die Vereinbarung bzw. der Erhalt einer Abfindung kann dazu führen, dass diese im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung angerechnet wird bzw. dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
14. Arbeitslosmeldung: Gekündigte Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von 3 Werktagen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Bei nicht fristgerechter Meldung kommt es in der Regel zu einer Arbeitslosengeldkürzung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung kennt oder von seinem Arbeitgeber hierauf hingewiesen wird. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes kommt nicht in Betracht, wenn sich der Gekündigte aus Unkenntnis über die Regelung zu spät bei der Arbeitsagentur gemeldet hat.
15. Zeugnisanspruch: Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Man unterscheidet zwischen einfachen (nur Angaben zu Art und Dauer) und qualifizierten (Angaben zu Art, Dauer, Leistung und Verhalten) Zeugnissen. Die Pflicht zur Ausstellung trifft den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Zeugniserteilung besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Erhalt einer Kündigung sollte man sich sofort ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Das Zeugnis ist schriftlich (auf haltbarem Papier von guter Qualität) auszustellen. Es darf keine Verschmutzungen enthalten.
16. Zeugnisberichtigungsanspruch: Häufig enthalten Zeugnisse versteckte Botschaften. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, dass nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis (Note: 3). Möchte er ein besseres Zeugnis, so muss er beweisen, dass seine Leistungen über dem Durchschnitt lagen. Erteilt der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis, so muss er beweisen, dass die Arbeitsleistungen unterdurchschnittlich waren. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, dass den Anforderungen nicht entspricht, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ergänzung bzw. Berichtigung des Zeugnisses.